Anzeige · Advertorial / gesponsertes Informationsangebot von Vyable Media
Vyable Media Informationsangebot Rentenreform 2026 Anzeige
Informationsangebot · Stand: 23. April 2026

Was viele Rentnerinnen und Rentner zur Rentenreform 2026 erst spät mitbekommen

Die Rentenreform 2026 betrifft Rentner in ganz Deutschland, sie besteht jedoch aus mehreren Bausteinen mit unterschiedlichen Stichtagen. Ein Teil der neuen Regeln gilt seit dem 1. Januar, weitere sind zum 1. Juli mit einer angekündigten Rentenanpassung von 4,24 Prozent vorgesehen, und einzelne Regelungen folgen erst 2027. Gerade weil die Punkte gestaffelt in Kraft treten, übersehen viele Rentnerinnen und Rentner einzelne Änderungen, die für ihre persönliche Situation relevant wären. Dieser Beitrag ordnet die zentralen Punkte nach Lebenssituation.

Gesponserter Informationsbeitrag von Vyable Media

Rentenerhöhung
4,24 %
zum 1. Juli 2026 vorgesehen; Umsetzung per Verordnung noch im Verfahren
Aktivrente Freibetrag
2.000 €
monatlich steuerfrei bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
Betriebsrente
197,75 €
neuer monatlicher Freibetrag in der Krankenversicherung
Rentenniveau
48 %
Haltelinie verlängert bis 2031
Bitte beachten: Dieser Beitrag ist ein allgemeines Informationsangebot, keine individuelle Beratung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Rentensituation geben ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Krankenkasse oder eine zugelassene Steuerberatung. Alle Werte und Termine auf dieser Seite wurden zum Stand April 2026 recherchiert.

Wen die Rentenreform 2026 betrifft

Die Rentenreform 2026 wirkt sich nicht gleichmäßig auf alle rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland aus. Je nach Lebenssituation greifen unterschiedliche Regelungen. Der folgende Überblick zeigt, welche Gruppen am stärksten betroffen sind.

Bestandsrentner
Wer bereits Rente bezieht
Soll nach dem derzeit angekündigten Stand zum 1. Juli 2026 von einer Rentenanpassung um 4,24 Prozent profitieren. Der Rentenfreibetrag bleibt unverändert. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht vorgesehen.
Neurentner 2026
Wer 2026 erstmals in Rente geht
Für den Rentenbeginn im Jahr 2026 gilt ein Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Der dauerhafte Rentenfreibetrag beträgt 16 Prozent der Jahresbruttorente des Folgejahres.
Arbeitende Rentner
Wer neben der Rente arbeitet
Kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen, sofern die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Betriebsrentner
Wer eine Betriebsrente bezieht
Der monatliche Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2026 auf 197,75 Euro. Die Pflegeversicherung ist davon nicht betroffen.
Kindererziehungszeiten
Eltern mit Kindern vor 1992
Die Mütterrente III bringt ab 1. Januar 2027 einen zusätzlichen halben Entgeltpunkt je Kind. Die Auszahlung ist technisch bedingt ab 2028 geplant, mit rückwirkender Nachzahlung für 2027.
Geringfügig Beschäftigte
Minijobber über die Regelaltersgrenze
Minijobs profitieren nicht vom Aktivrenten-Freibetrag. Die Minijob-Verdienstgrenze ist jedoch zum 1. Januar 2026 von 556 auf 603 Euro monatlich gestiegen.
Notizbuch, Lesebrille und Kaffee auf einem Schreibtisch, Symbolbild für die Termine der Rentenreform 2026
Mehrere Termine werden 2026 wirksam. Ein strukturierter Überblick hilft bei der Einordnung. Symbolbild.

Die wichtigsten Termine 2026 bis 2028 im Überblick

Die Rentenreform besteht nicht aus einem einzelnen Gesetz, sondern aus mehreren Regelungen, die gestaffelt in Kraft treten. Die folgende Übersicht fasst die zentralen Daten zusammen.

1. Januar 2026
Start der Aktivrente, neue Freibeträge, neue Minijob-Grenze Die Aktivrente tritt in Kraft. Der Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro pro Stunde, die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich. Der Betriebsrenten-Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 197,75 Euro.
1. Januar 2026
Rentenpaket 2025 in Kraft Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wurde bis 2031 verlängert. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent.
5. März 2026
DRV und BMAS geben Anpassungssatz bekannt Die Deutsche Rentenversicherung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nennen für die Rentenanpassung 2026 einen Wert von 4,24 Prozent. Grundlage ist eine anpassungsrelevante Lohnentwicklung von 4,25 Prozent.
1. Juli 2026 (vorgesehen)
Rentenerhöhung um 4,24 Prozent Sofern die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 das Verfahren über Kabinett, Bundesrat und Verkündung im Bundesgesetzblatt durchläuft, steigen die Renten bundesweit zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert würde sich dann von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt erhöhen.
1. Januar 2027
Mütterrente III tritt in Kraft Die Kindererziehungszeiten für Kinder vor 1992 werden auf drei Jahre ausgeweitet. Rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner sind betroffen. Die Auszahlung ist technisch bedingt ab 2028 vorgesehen, mit rückwirkender Nachzahlung.
Voraussichtlich 2027
Altersvorsorgedepot geplant Gesetzentwurf Der Gesetzentwurf zur privaten Altersvorsorge befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Erste Lesung im Bundestag am 26. Februar 2026. Bestehende Riester-Verträge bleiben unverändert.

Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen

Die Aktivrente ist eine der zentralen Neuerungen der Reform. Wer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterhin sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann seit dem 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euro pro Monat beziehungsweise 24.000 Euro im Jahr steuerfrei hinzuverdienen.

Der Freibetrag wird automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Der steuerfreie Hinzuverdienst erhöht zudem nicht den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen, ein sogenannter Progressionsvorbehalt findet nicht statt.

Wer von der Aktivrente profitiert

Wer nicht einbezogen ist

Wichtig
Trotz Steuerbefreiung bleiben Sozialversicherungsbeiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung bestehen. Die Aktivrente wirkt sich ausschließlich auf die Einkommensteuer aus, nicht auf die Sozialversicherung.

Stand April 2026: Zum 1. Juli sind 4,24 Prozent mehr Rente vorgesehen

Nach den am 5. März 2026 veröffentlichten Daten von Deutscher Rentenversicherung und Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zum 1. Juli 2026 eine Rentenanpassung um 4,24 Prozent vorgesehen. Die Umsetzung erfolgt über die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, die nach dem Stand vom 23. April 2026 noch Kabinett, Bundesrat und die Verkündung im Bundesgesetzblatt durchlaufen musste.

Wenn die Verordnung wie angekündigt in Kraft tritt, steigt der aktuelle Rentenwert von bisher 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Die Anpassung würde einheitlich in ganz Deutschland gelten und sich auf alle gesetzlichen Rentenarten auswirken, also auch auf Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.

Drei Rechenbeispiele zur Einordnung

Die Anpassung erfolgt automatisch durch die Rentenversicherung. Rentnerinnen und Rentner müssen keine Anträge stellen. Ein Rentenanpassungsbescheid informiert über die neuen Beträge.

Älterer Herr liest nachdenklich ein Schriftstück in einem Wohnzimmer, Symbolbild für Rentenbescheid und Besteuerung
Insbesondere Neurentner müssen die Besteuerung im ersten Rentenjahr einordnen. Symbolbild.

Besteuerung der Rente: Was Neurentner 2026 beachten sollten

Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss 84 Prozent der gesetzlichen Bruttorente versteuern. Dies entspricht dem Besteuerungsanteil für den Rentenbeginn 2026. Die verbleibenden 16 Prozent bilden den sogenannten Rentenfreibetrag, der in Euro festgelegt und für die gesamte Rentenbezugsdauer fortgeschrieben wird.

Bestandsrentner behalten ihren früher festgelegten Rentenfreibetrag unverändert. Die im Wachstumschancengesetz beschlossene Verlangsamung der Besteuerung wirkt sich ebenfalls aus: Der Besteuerungsanteil steigt seit 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr, die vollständige nachgelagerte Besteuerung wird erst 2058 erreicht.

Der Grundfreibetrag 2026

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Eheleute. Einkommen bis zu dieser Grenze bleiben einkommensteuerfrei. Viele Rentnerinnen und Rentner mit moderaten Rentenbezügen zahlen deshalb weiterhin keine Einkommensteuer.

Hinweis
Steuerlich relevant ist nicht allein die Rentenhöhe, sondern das Gesamteinkommen einschließlich weiterer Einkünfte (Betriebsrente, private Kapitalerträge, Mieten). Eine individuelle Einschätzung kann nur ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein verbindlich geben.

Betrifft mich das? Ein kurzer Selbst-Check

Die folgenden Fragen können helfen einzuordnen, welche Teile der Rentenreform für die eigene Situation relevant sind. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Beratung.

Gehen Sie 2026 erstmals in Rente? Dann gilt für Sie der Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Der dauerhafte Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr festgeschrieben.
Arbeiten Sie über die Regelaltersgrenze hinaus sozialversicherungspflichtig? Dann können Sie den Aktivrenten-Freibetrag von 2.000 Euro monatlich nutzen. Der Freibetrag wird automatisch im Lohnabzug berücksichtigt.
Beziehen Sie eine Betriebsrente über 197,75 Euro monatlich? Dann fallen auf den übersteigenden Betrag Krankenversicherungsbeiträge an. Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht.
Haben Sie Kinder, die vor 1992 geboren wurden? Dann kommt die Mütterrente III ab 2027 für Sie in Betracht. Pro Kind wird ein halber Entgeltpunkt zusätzlich anerkannt.
Haben Sie einen Minijob nach der Regelaltersgrenze? Dann profitieren Sie nicht vom Aktivrenten-Freibetrag. Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Die Rentenreform 2026 verwendet viele Fachbegriffe. Die folgende Liste ordnet die wichtigsten ein.

Aktueller Rentenwert
Der Geldbetrag, den ein Entgeltpunkt monatlich in der Rente ergibt. Nach dem Stand vom 23. April 2026 soll er ab Juli 2026 auf 42,52 Euro steigen (zuvor 40,79 Euro), sofern die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 in Kraft tritt.
Entgeltpunkt
Maßeinheit für die Rentenhöhe. Ein Durchschnittsverdienst im Kalenderjahr ergibt einen Entgeltpunkt.
Regelaltersgrenze
Das gesetzlich definierte Alter für den Eintritt in die Regelaltersrente. Für den Geburtsjahrgang 1961 liegt es derzeit bei 66 Jahren und 6 Monaten.
Rentenniveau
Verhältnis einer Standardrente nach 45 Beitragsjahren zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Die Haltelinie von 48 Prozent gilt bis 2031.
Bezugsgröße
Rechengröße der Sozialversicherung. 2026 liegt sie bei 3.955 Euro monatlich, 47.460 Euro jährlich. Auf ihr basiert der Betriebsrenten-Freibetrag (1/20 der Bezugsgröße).
Rentenfreibetrag
Der steuerfreie Teil der Rente. Für Neurentner 2026 beträgt er 16 Prozent der Jahresbruttorente im ersten vollen Rentenjahr und wird danach als Eurobetrag fortgeschrieben.
Grundfreibetrag
Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für Zusammenveranlagte.
Besteuerungsanteil
Der Anteil der Rente, der zum zu versteuernden Einkommen gehört. Für den Rentenbeginn 2026 liegt er bei 84 Prozent.
Haltelinie
Gesetzlich gesicherte Untergrenze für das Rentenniveau. Mit dem Rentenpaket 2025 bis 2031 bei 48 Prozent festgeschrieben.

Rechtsstand und Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Die hier beschriebenen Regelungen unterscheiden sich im gesetzlichen Status. Die folgende Übersicht schafft Transparenz, was bereits geltendes Recht ist und was sich noch im parlamentarischen Verfahren befindet. Stand: April 2026.

Geltendes Recht
  • Aktivrente, in Kraft seit 1. Januar 2026
  • Haltelinie Rentenniveau 48 Prozent bis 2031
  • Betriebsrenten-Freibetrag 197,75 Euro (GKV)
  • Mindestlohn 13,90 Euro, Minijob-Grenze 603 Euro
  • Mütterrente III (Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, Auszahlung ab 2028)
Noch im Gesetzgebungs- oder Verordnungsverfahren
  • Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent: von DRV und BMAS am 5. März 2026 veröffentlicht; Umsetzung über die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, die nach dem Stand vom 23. April 2026 noch nicht abgeschlossen war.
  • Altersvorsorgedepot: Kabinett-Beschluss am 17. Dezember 2025, erste Lesung im Bundestag am 26. Februar 2026. Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat noch offen. Geplanter Start 1. Januar 2027.
  • Bestehende Riester-Verträge bleiben auch bei neuer Rechtslage unverändert wirksam.
Hinweis zum Rechtsstand
Das Rentenpaket 2025 wurde am 5. Dezember 2025 vom Bundestag beschlossen und am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat verabschiedet. Es trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die zum 1. Juli 2026 angekündigte Rentenanpassung von 4,24 Prozent setzt zusätzlich die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 voraus. Das Altersvorsorgedepot befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren und ist noch nicht verabschiedet.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden offiziellen Quellen wurden für diese Übersicht ausgewertet. Die Angaben geben den Stand der jeweiligen Veröffentlichung wieder. Stand der Prüfung: 23. April 2026.

Kontakt

So erreichen Sie uns

Bei inhaltlichen Fragen zu den Informationen auf dieser Seite können Sie sich schriftlich an uns wenden. Bitte beachten Sie, dass individuelle Rentenberatung nur durch die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Krankenkasse oder einen Steuerberater erfolgen kann.

Schreiben Sie uns gerne per E-Mail. Wir antworten in der Regel innerhalb von drei Werktagen.

support@vyablemedia.com

Eine telefonische Einzelfallberatung zu Rentenfragen können wir nicht leisten. Hierfür wenden Sie sich bitte an die Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung.

Stand dieser Information: 23. April 2026. Die Angaben wurden aus Bekanntmachungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung zusammengetragen (siehe Quellenabschnitt). Noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren sind gesondert gekennzeichnet. Der Beitrag ist keine Steuer-, Renten- oder Finanzberatung und ersetzt keine individuelle Auskunft der zuständigen Stellen.